3. VEREINSSATZUNG (Änderung)
Bredow im Havelland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Verein führt den Namen Bredow im Havelland e.V.
-
Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Bredow der Gemeinde Brieselang
-
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
-
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde der Ortschaft Bredow im Havelland.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung und Förderung folgender Projekte :
-
Neugestaltung des Bredower Dorfteiches unter Beachtung alter Vorbilder
-
Unterstützung bei der Wiederherrichtung von kirchlichen Anlagen im OT Bredow
-
Aufbau einer Ortschronik für den OT Bredow
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jeder Antragsteller ab dem 18. Lebensjahr werden.
-
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung
an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
-
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen;
sie bedarf keiner Begründung.
-
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
-
Der Vorstand kann bei Bedarf einen Aufnahmestop beschließen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
-
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen
teilzunehmen.
-
Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Eine Übertragung des Stimmrechts in schriftlicher Form ist zulässig (Stimmrechtsvollmacht).
-
Die Mitglieder haben das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
-
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder mit dem Tod des
Mitgliedes.
-
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss der der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat oder wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Zahlungen des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Mitteilung des
Ausschlussbeschlusses erfolgt durch den Vorstand schriftlich.
-
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Anteile daraus.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
-
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge
regelt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand,
-
die Mitgliederversammlung
-
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Ausschüsse mit besonderen Aufgaben
geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
-
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer sowie einem Beisitzer. Sie
bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch ein
Vorstandmitglied vertreten.
-
Die Vertretungsmacht eines einzelnen Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften, die eine
wirtschaftliche Einheit über Euro 5.000,- (in Worten: fünftausend) bilden, vorab die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl – auch mehrfach – ist
möglich. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
-
Erklärt ein Vorstandsmitglied seinen Rücktritt vor Ablauf seiner Amtsdauer, so ist dies nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtszeit möglich..
-
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
-
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und
vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
-
Der Vorstand soll in der Regel einmal jährlich tagen.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie ist einzuberufen
-
wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
-
mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
-
bei Rücktritt oder Tod eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
-
wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt
wird.
-
Der Vorstand hat in der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und
eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder (Postanschrift oder
E-Mail Adresse) und Aushang im Vereinskasten Nauener Straße. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche
vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
-
Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
-
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
-
die Genehmigung der Jahresrechnung
-
die Entlastung des Vorstands
-
die Wahl des Vorstands
-
Satzungsänderungen
-
Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
-
Anträge des Vorstands und der Mitglieder
-
die Auflösung des Vereins
-
Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
-
die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandmitgliedes
-
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Die Mitgliederversammlung
ist im Ortsteil Bredow öffentlich bekannt zu machen.
-
Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von
drei Vierteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit
enthalten.
-
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder,
zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
-
Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der
nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
-
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim
abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
-
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden der Versammlung und vom Vorstand zu bestimmenden Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10 Auflösung des Vereins
-
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
-
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
-
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Gemeinde Brieselang, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den weiteren Ausbau des Kinderspielplatzes im Ortsteil Bredow, zu verwenden hat.
§ 11 Vereinsregister
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 2.10 2019 von
12 Mitgliedern einstimmig beschlossen und gleichzeitig die Satzung vom 11. 10 2013 aufgehoben. Die neue Satzung ist dem Vereinsregister anzuzeigen und erhält Gültigkeit mit Eintragung im
Vereinsregister.
Bredow, den 2.10.2019
____________________ _____________ _______________
Vorstandsvorsitzender Kassenwart
Schriftführer
Mike Marszalkowski Erhard Moebes Christina
Timner